Satzung des Landesverbandes der „Buckfastimker Nord-Ost e.V.“
Satzung Buckfastimker Nord Ost e.V. (BNO) 01.01.2023 – PDF
§1 Name, Sitz, Verbandsgebiet und Geschäftsjahr
- Der Verband führt, ab den 1.1.2023, den Namen “Buckfastimker Nord Ost e.V.“
- Sitz des Verbandes ist Boizenburg, wobei der Wohnsitz des jeweiligen Vorsitzenden als Postanschrift gilt.
- Das Verbandsgebiet erstreckt sich über die Bundesländer im Nord-Osten der Bundesrepublik Deutschlands, gemäß der geltenden Verfassung und ist für angrenzende Gebiete offen.
- Der Verband ist Schirmherr für einzelne Arbeitsgruppen in den angehörigen Bundesländern. Diese Arbeitsgruppen sind vertretungsberechtigt gegenüber Dritten z.B. dem Ministerium des jeweiligen Bundeslandes. Grundlage dafür ist die Geschäftsordnung des Vorstandes.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verband ist Mitglied im Dachverband „Gemeinschaft der europäischen Buckfastimker e.V.“(im Folgendem GdeB) und dadurch auch den Zielen dieser Satzung verpflichtet.
§2 Zweck des Verbandes
- Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Verbandes ist die Förderung der Tierzucht.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Maßnahmen die das Halten, die Gesunderhaltung sowie die Zucht der Buckfastbiene fördern.
- Bei der Bienenzucht wird dazu der Zuchtweg Bruder Adams beschritten, der nach seiner Wirkungsstätte, dem Kloster Buckfast in England, als ‘Buckfastbienenzucht’ in den Sprachgebrauch eingegangen ist.
- Ziel ist es weiterhin die Zusammenarbeit der norddeutschen Buckfastbienenzüchter und ihre Bemühungen um die Erhaltung des genetischen Materials, sowie die Auslese unter norddeutschen Klima- und Trachtbedingungen zu unterstützen.
- Die Schulung und Unterstützung von Imkern bei der Zucht und Haltung der Buckfastbiene sowie beim Arten- und Umweltschutz.
- Aufgabe des Verbandes ist es dabei, alle Maßnahmen und Einrichtungen zu fördern, die dem Vereinszweck dienen. Dazu gehören die Förderung von Zuchtprojekten und die Bereitstellung guten Zuchtmaterials über Land- und Inselbelegstellen.
§3 Selbstlosigkeit
- Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Wer Verbandsmittel verwendet, ist zu sparsamem Handeln verpflichtet.
- Der Verband darf, nach endsprechendem Mitgliederbeschluss, einem Mitglied das sich besonders verdient macht eine dem Gesetz endsprechende Aufwandspauschale zukommen lassen.
§4 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden. Mitglied kann grundsätzlich jede Person aus dem Verbandsgebiet sowie den angrenzenden Bundesländern und EU-Staaten werden die an der Haltung der Buckfast-Biene interessiert ist.
- Der Verband besteht aus ordentlichen Mitgliedern, passiven und Ehrenmitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die sich durch direkte Haltung oder/und Zucht der Buckfast-Biene kennzeichnen.
- Personen können auf Beschluss der Mitgliederversammlung des Verbandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden wenn sie sich in besonderem Maße um die Buckfastbiene oder dem Verband verdient gemacht haben. Sie haben die Rechte von ordentlichen Mitgliedern, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
§5 Rechte und Pflichten
- Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Alle Mitglieder haben das Recht der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet die Ziele des Verbandes nach besten Kräften zu fördern, sich an die Satzung zu halten, Verbandseigentum fürsorglich zu behandeln und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet dem Vorstand Änderungen der für den Verband wichtigen Daten, siehe Datenschutzerklärung, schriftlich bekannt zu geben.
- Das Abzeichen mit der Silhouette des Klosters Buckfast Abbey mit den Worten „GdeB e.V.” ist das Abzeichen des Dachverbands. Es dient in dieser Form allen Mitgliedern als Anstecknadel oder Aufkleber, um die Zugehörigkeit zur GdeB oder dem Verband zu dokumentieren. Eine kommerzielle Verwendung des Abzeichens bedarf der schriftlichen Genehmigung des Vorstands der GdeB.
- Die Einrichtungen des Verbands stehen allen Mitgliedern des Verbandes als auch anderen Imkern, die die Ziele des Verbandes teilen, offen.
- Der Verband sorgt dafür, dass seine Mitglieder die satzungsnachrangigen Nebenordnungen und sonstigen Bestimmungen der GdeB anerkennen. Das soll schriftlich bei Aufnahme in den Verband erfolgen. Die satzungsnachrangigen Nebenordnungen und sonstigen Bestimmungen sowie Entscheidungen, die die GdeB im Rahmen seiner Zuständigkeit erlässt, sind für die Mitglieder bindend.
- Die Mitglieder haben insbesondere die Regelungen in von der GdeB erlassenen Zuchtordnung einzuhalten. Der Verband trägt dafür Sorge, dass die Regelungen in der von der GdeB erlassenen Zuchtordnung über die Haltung und Zucht der Buckfast-Biene von ihren Mitgliedern eingehalten werden.
§6 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme ist durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
- Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod des Mitgliedes.
- Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Hierbei ist eine vierteljährliche Frist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
- Der Ausschluss erfolgt:
- wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung, mit der Bezahlung des Jahresbeitrages länger als 3 Monate im Rückstand ist.
- wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung, mit der Bezahlung berechtigter anderweitiger Forderungen des Verbandes länger als 3 Monate im Rückstand ist.
- wenn das Mitglied in grober oder wiederholter Weise gegen die Satzung oder die Verbandsinteressen verstoßen hat.
- Über den Ausschluss endscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dieser Beschluss ist dem Mitglied schriftlich, mit der Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen, zukommen zu lassen. Danach erfolgt innerhalb von 14 Tagen ein endgültiger Beschluss, des Vorstandes, der ebenfalls dem Mitglied schriftlich zu erklären ist.
- Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist und nicht nachvollzogen werden kann. Darüber endscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Verbandes auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgabe von Beiträgen ist ausgeschlossen.
§7 Verbandsbeiträge
- Der Verband erhebt einen Jahresmitgliedsbeitrag.
- Bei Minderjährigen stehen die Erziehungsberechtigten für die Beiträge ein.
- Der Jahresmitgliedsbeitrag wird zum Jahresbeginn, nach vorheriger Ankündigung, vom Konto des Mitgliedes(Erziehungsberechtigten) eingezogen. Eine Einzugsermächtigung zu Gunsten des Verbandes, ist dafür zwingend zu erteilen.
- Ein zurückgebuchter und zu mahnender Beitrag wird mit einer Bearbeitungsgebühr von 30% zusätzlich zu entstandenen Kosten belegt.
- Der Beitrag ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das Mitglied während des Jahres eintritt, austritt oder ausgeschlossen wird.
- Die jeweiligen Mitgliedsbeiträge werden durch die Beitragsordnung geregelt. Änderungen dieses Teils der Beitragsordnung sind nur durch einfachen Beschluss, nach Antrag, in der Mitgliederversammlung möglich.
§8 Organe des Verbandes
- Organe des Verbandes sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§9 Der Vorstand
- Der Vorstand i. S. v. § 26 BGB besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Zuchtkoordinator/in
- dem/der Schriftführer/in und
- dem/der Kassenführer/in.
- Der Vorstand führt die Verbandsgeschäfte und ist für alle Angelegenheiten des Verbands zuständig, soweit sie nicht ausdrücklich durch diese Satzung einem anderen Organ des Verbands übertragen sind.
- Der Verein kann durch jedes Mitglied des Vorstandes außergerichtlich und gerichtlich vertreten werden. Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelvertretungsbefugnis.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird sie nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, bei dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen (relative Mehrheit) auf sich vereinigt. Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson zu bestellen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Leitung der Vorstandssitzung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, die des stellvertretenden Vorsitzenden.
- Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Protokollant ist der Schriftführer oder, bei dessen Verhinderung, ein aus der Mitte des Vorstands gewählter Vertreter. Das Protokoll ist vom Protokollanten und vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat einen Anspruch auf Ersatz der Auslagen i. S. d. § 670 BGB, die durch die Tätigkeit für den Verband tatsächlich entstanden und im Einzelfall nachgewiesen sind.
- Der Vorstand kann im Rahmen seiner Aufgaben Ausschüsse einrichten. Die Größe und die Zusammensetzung bestimmt der Vorstand nach den jeweiligen Anforderungen.
- Der Vorstand kann Beiräte, Kommissionen, Arbeitskreise und -gruppen zur Förderung des Verbandszwecks einrichten. Sie regeln ihre Organisation durch von ihnen zu erlassende Geschäftsordnungen, die der Zustimmung des Vorstands bedürfen.
- Näheres regelt eine Geschäftsordnung des Vorstandes, die sich der Vorstand gibt.
§10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl der Kassenprüfer
- Wahl des Vorstands
- Feststellung des Jahresabschlusses des Vorstands
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung des Jahresbeitrags
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen.
- Diese wird in Präsens abgehalten.
- In Ausnahmefällen, welche vom Vorstand zu beschließen sind, kann dies online in einer Videokonferenz erfolgen. In diesem Fall werden Beschlüsse und Wahlen nach den geltenden Gesetzlichen Möglichkeiten abgehalten. Es gelten hierbei alle Fristen und Quoten die in dieser Satzung zur Präsenzveranstaltung geregelt sind. (Anforderungen des Registergerichtes)
- Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und mit Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich (E-Mail genügt) einzuladen.
- Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen drei Wochen vor der Versammlung beim Vorsitzenden vorliegen (Datum des Poststempels).
- Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung, die auf eine Satzungsänderung gerichtet sind, müssen zehn Wochen vor der Versammlung beim Vorsitzenden vorliegen (Datum des Poststempels).
- Der Vorstand entscheidet über die Anträge grundsätzlich nach freiem Ermessen. Der Vorstand muss Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung bringen, wenn 20 % der stimmberechtigten Mitgliederunter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen oder wenn die Interessen des Verbands das erfordern.
- Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 20 % der Mitglieder das unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen oder wenn die Interessen des Verbands das erfordern.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei Verhinderung beider einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Vertreter. Protokollant ist der Schriftführer oder, bei dessen Verhinderung, ein vom Versammlungsleiter bestimmter Vertreter.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht nach dieser Satzung oder nach dem Gesetz eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Verbands ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung beschließt/wählt durch offene Abstimmung. Auf Antrag min. 10% der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erfolgt, eine geheime Abstimmung/Wahl.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll abzufassen und von Versammlungsleiter und Protokollant zu unterzeichnen.
§11 Beitragsordnung
- Der Verband gibt sich eine Beitragsordnung. In dieser werden Mitgliedsbeiträge und alle anderen Abgaben und Gebühren im Verband geregelt.
- Mitgliedsbeiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Änderungen sind nur nach Antrag in einer Mitgliederversammlung möglich.
- Alle anderen Gebühren, Entgelte oder Abgaben beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 12 Haushaltsplan, Jahresabschluss und Kassenprüfer
- Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung in jedem Jahr für das jeweilige Folgejahr einen Haushaltsplan zur Genehmigung vorzulegen.
- Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr bis spätestens zum Ablauf der ersten drei Monate des folgenden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.
- Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr ein Mitglied für die Dauer von zwei Jahren zum Kassenprüfer. Kassenprüfer darf nicht sein, wer Mitglied des Vorstands ist. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer prüfen den Jahresabschluss. Sie stellen das Prüfungsergebnis der nächsten Mitgliederversammlung vor. Sie haben das Recht, die Verbandskasse und die Buchführung jederzeit, mit einer angemessenen Anmeldefrist, zu überprüfen.
§ 13 Auflösung
- Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die Gemeinschaft der europäischen Buckfastimker e.V. als Dachverband mit Sitz in Kassel (VR 1568). Anschrift: zZ (Am Windmühlenweg 18, 50226 Frechen). Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Buckfast-Bienenzucht (Tierzucht) zu verwenden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Fall eines Auflösungsbeschlusses der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren. Das gilt entsprechend, wenn der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
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Aktuelle Version:
Satzung Buckfastimker Nord Ost e.V. (BNO) 01.01.2023 – PDF
Ältere Versionen:
Satzung Landesverband der Buckfastimker Mecklenburg-Vorpommern e.V. (LBMV) 04.08.1997 – PDF